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29.11.2021

Teilnahme am Sportbetrieb nur noch für geimpfte und genesene Personen möglich

Die am 27.11. in Kraft getretene neue Corona-Verordnung Sport wurde um die Alarmstufe II ergänzt. Diese Alarmstufe II wurde bereits ausgerufen und greift daher sofort. Sie beinhaltet weitere VIER wesentliche Einschränkungen. 

Für nahezu alle Bereiche gilt nun ab 27. November 2G
  1. Die Teilnahme am Sportbetrieb (Training und Wettkampf) ist nur noch für Geimpfte und genesene Personen (2G) möglich. Egal, ob der Sport in geschlossenen Räumen oder im Freien ausgeübt wird.
  2. 2G gilt nun auch für alle ehrenamtliche ÜL (!) Diejenigen, die (noch) nicht geimpft oder genesen sind, dürfen in den Alarmstufen I und II nicht mehr unterrichten. 
  3. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt 2G+ (zusätzliche Vorlage eines negativen Schnell- oder PCR-Tests)
  4. Die Gültigkeit des Impf-/Genesenennachweise müssen vom ÜL/Trainer vor jeder Teilnahme aus Neue überprüft werden (CovPassCheck). Ausnahme: Bei einer regelmäßigen Teilnahme kann durch die einmalige (schriftliche) Dokumentation des gültigen Impfnachweises (Impfdatum erfassen) das wiederholte Vorzeigen ersetzen. Eine mündliche Abfrage allein reicht nicht mehr aus. Zur Dokumentation ist die Einwilligung des Teilnehmers notwendig.
Heißt mit anderen Worten für ungeimpfte (nicht genesene) Sportlerinnen und Sportler, Trainer, Betreuer, Übungsleiter und Zuschauer gilt ein Teilnahme- und Zutrittsverbot!
 
Ausnahmen + 3 G gibt es nur noch für:
- Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre (Schülerausweis)
- Angestellte/Beschäftigte
- Profi- und Spitzensportlerinnen und -sportler (einschl. Kaderathleten)
- ärztlich verordneter RehaSport


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