Einen 100-prozentigen Schutz vor Unfällen gibt es im Sport nicht. Dennoch ist das gedankliche Vorwegnehmen der Situationen und die Prüfung möglicher Gefahrenherde unerlässlicher Bestandteil von verantwortungsvollen Sportangeboten. Übungsleiter/innen von Sportvereinen, die Sport-ler/innen jeglicher Altersstufe betreuen, fällt damit eine sehr wichtige Aufgabe zu. Wie es mit der Haftung und dem Versicherungsschutz für die Übungsleiter/innen aussieht, möchten wir anhand der folgenden Beispiele exemplarisch darstellen:
Was muss ein Übungsleiter in Verbindung mit dem Bringen und Abholen der Kinder berücksichtigen?
Zeit, Ort und Bedingungen müssen ebenso wie die abholenden Personen bestimmt sein. Wird das Kind nicht abgeholt, sollten Informationen über den Heimweg bekannt sein. Eventuelle gesundheitliche Gegebenheiten bei den Kindern müssen geklärt sein, bei Sportangeboten wie Schwimmen und Rad fahren sollten die Eltern zudem die Fähigkeiten der Kinder bescheinigen bzw. ihr Einverständnis zur Teilnahme erklären.
Was muss ein Übungsleiter bei der Betreuung von Kindern beachten?
Die Einhaltung seiner Aufsichtspflicht. Sie erstreckt sich von der vorsorglichen Ermahnung über die Aufstellung von Geboten und Verboten bis hin zur Überwachung und dem notwendigen Eingreifen. Verletzt sich ein Kind, muss der Übungsleiter sofort Hilfe leisten. Durch die vorsorgliche Ermah-nung "Ihr bleibt solange auf der Bank sitzen" kann sich der Übungsleiter um das verletzte Kind kümmern.
Was macht ein Übungsleiter, wenn er nicht pünktlich zur Übungsstunde erscheinen kann?
Den Hausmeister oder seine Vertretung informieren. Wenn der Hausmeister die Kinder oder Jugendlichen in die Halle oder auf den Sportplatz lässt, ist dieser für die Aufsicht verantwortlich. Empfehlenswert ist eine grundsätzliche Absprache mit den Eltern für diesen Fall.
Wie ist eigentlich ein Übungsleiter versichert?
Üblicherweise ist das Risiko aus einer Übungsleiter-Tätigkeit nicht durch die Privat-Haftpflichtversicherung gedeckt. Insofern kommt der Absicherung durch den ARAG-Sportversicherungsvertrag besondere Bedeutung zu. Der oder die Übungsleiter/in kann auf eine umfangreiche Absicherung im Bereich der Haftpflicht-, Unfall- und Rechtschutzversicherung zu-rückgreifen. Einzelheiten sind den vertraglichen Bestimmungen zu entnehmen, die beim Vorstand des Vereins eingesehen werden können.
Pflichten des Übungsleiters
1. Pflicht zur Information
Die Jugendorganisation bzw. der Veranstalter einer Aktivität und der Jugendleiter haben sich vor Beginn der Freizeit oder bei regelmäßigen Gruppenstunden laufend über die persönlichen Verhältnisse der Aufsichtsbedürftigen zu informieren.
2. Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen
Der Jugendleiter ist verpflichtet, selbst keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahrenquellen zu unterbinden.
3. Pflicht zur Warnung vor Gefahren
Von Gefahrenquellen, auf deren Eintritt oder Bestand der Jugendleiter keinen Einfluss hat, sind die Aufsichtsbedürftigen entweder fernzuhalten (Verbote), zu warnen oder es sind ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen Gefahrenquellen zu geben.
4. Pflicht, die Aufsicht auszuführen
Hinweise, Belehrungen und Verbote werden aber in den meisten Fällen nicht ausreichen. Der Jugendleiter hat sich daher stets zu vergewissern, ob diese von den Aufsichtsbedürftigen auch verstanden und befolgt werden.
Bei Verletzung der Aufsichtspflicht besteht Deckungsschutz über den Sportversicherungsvertrag.